AGB
Herstellung der Produktion
Der PRODUZENT stellt die gesamte Produktion entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages her. Die inhaltliche Abstimmung der Leistungen erfolgt vorab (schriftlich, fernmündlich und/oder per elektronischer Kommunikation). Unabhängig davon liegt das Letztentscheidungsrecht bezüglich der konzeptionellen und gestalterischen Umsetzung der Aufnahmen (z.B. im Hinblick auf Belichtung, Bildkomposition, Nachbearbeitung, Farbkorrektur o. dgl.) beim PRODUZENT.
Der PRODUZENT ist berechtigt, sich Dritter als Hilfspersonen zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten zu bedienen.
Rechteübertragung
Der PRODUZENT überträgt auf die AUFTRAGGEBER die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandenen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, und sonstigen Rechte, einschließlich möglicher im Zeitpunkt der Vertragsunterschrift noch unbekannter Nutzungsrechte. Sämtliche Rechte stehen den AUFTRAGGEBERN ab dem Zeitpunkt ihrer Übertragung zur einfachen, zeitlich und räumlich uneingeschränkten Nutzung zu. Der Umfang der inhaltlichen Nutzung ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung im Rahmen dieses Vertrags. Weitergehende Rechte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des PRODUZENTEN.
Sofern die Aufnahmen durch Nachbearbeitungen oder eine erfolgte Korrekturschleife verändert werden, findet die Rechteübertragung erst mit der endgültigen Werkfassung und deren Zurverfügungstellung statt. Unbearbeitetes Material ist von der Rechteübertragung nicht umfasst.
Die Rechteübertragung steht insgesamt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die AUFTRAGGEBER gegenüber dem PRODUZENTEN sämtliche Vergütungspflichten erfüllt haben.
Die AUFTRAGGEBER gestatten dem PRODUZENTEN unentgeltlich das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte Nutzungsrecht zur öffentlichen Wiedergabe, Vervielfältigung und Verbreitung der entstandenen Aufnahmen zu Zwecken der (Eigen-) Werbung, insbesondere aber nicht abschließend auf der Website und den Social-Media-Profilen des PRODUZENTEN.
Die AUFTRAGGEBER sind bei jeglicher Nutzung der Produktion in allen Medien (einschließlich online und Print) verpflichtet, den PRODUZENT in angemessener Form als Urheber und der Angabe der Homepage/des Instagram Profils anzugeben, sofern im Einzelfall keine anderslautende Vereinbarung gilt.
Der PRODUZENT darf die AUFTRAGGEBER in jedem Medium als Referenz nennen. Der PRODUZENT ist zur Nennung nicht verpflichtet.
Pflichten der PARTEIEN zur Durchführung der vereinbarten Leistungen
Der PRODUZENT stellt das erforderliche Equipment bereit.
Die AUFTRAGGEBER stellen sicher, dass sämtliche mit der Leistungsdurchführung im Zusammenhang stehende Rechte bezüglich der anwesenden Personen, der Location und/oder sonstiger Dritter vorliegen und stellt den PRODUZENT von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
Die AUFTRAGGEBER sind verpflichtet, zum vereinbarten Produktionstermin pünktlich zu erscheinen. Verspätungen am vereinbarten Produktionstermin haben die AUFTRAGGEBER unverzüglich anzuzeigen. Sofern durch eine von den AUFTRAGEBERN verschuldete Verspätung beim PRODUZENTEN Mehrkosten verursacht werden (z.B. aufgrund Verzögerungen im Arbeitsablauf des PRODUZENTEN), haben diese die AUFTRAGGEBER zu tragen.
Die AUFTRAGGEBER sind verpflichtet, im Fall einer Absage der Produktion die bereits entstandenen Kosten, mindestens jedoch 50% der vereinbarten Vergütung gem. Ziff. V 1. an den PRODUZENTEN zu erstatten. Im Falle einer Absage innerhalb von 14 Tagen vor dem vereinbarten Produktionstermin, sind die AUFTRAGGEBER verpflichtet, die vereinbarte Vergütung gem. Ziff. V. 1. voll zu erbringen, es sei denn, zwischen den PARTEIEN wird einvernehmlich ein Ersatztermin vereinbart. Der PRODUZENT muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt.
Sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gehört zur geschuldeten Leistung des PRODUZENTEN auch die Nachbearbeitung des Rohmaterials. Dazu gehört insbesondere, aber nicht abschließend, eine (nach dem gängigen Stand der Technik durchgeführte) Farbkorrektur.
Nach Durchführung sämtlicher vereinbarter Leistungen steht die finale Fassung der Produktion (je nach Vereinbarung: Videoproduktion oder Bildmaterial) für die AUFTRAGGEBER digital zum Download bereit und/oder wird den AUFTRAGGEBERN auf einem USB-Stick zur Verfügung gestellt. Die Produktion kann im Bearbeitungsstatus mit Wasserzeichen versehen werden.
Vergütung
Bei der vereinbarten Vergütung, welche sämtliche Leistungen des PRODUZENTEN einschließlich der Rechteübertragung beinhaltet, handelt es sich um einen Gesamtfestpreis.
Die Vergütung ist zu 50% mit Vertragsunterzeichnung und zu 50% nach Durchführung der Produktion (Abschluss des Drehs) fällig. Die Zahlung hat innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungstellung zu erfolgen.
Durch die Pauschalvergütung ist auch die Übertragung der Rechte durch den PRODUZENTEN an die AUFTRAGGEBER gem. Ziffer III. umfasst sowie eine Korrekturschleife hinsichtlich der Nachbearbeitung der Produktion. Weitere Änderungen sind kostenpflichtig gemäß aktueller Preisübersicht.
Die Vergütungspflicht der AUFTRAGGEBER bleibt auch in den Fällen bestehen, in denen die Leistung aus einem durch die AUFTRAGGEBER verschuldeten Grund nicht durchgeführt werden kann. In diesem Fall muss sich der PRODUZENT aber dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt.
Die AUFTRAGGEBER können nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen ihr Aufrechnungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben bzw. geltend machen
Musik
Der PRODUZENT verwendet ausschließlich Musik, die zur privaten, nicht-gewerblichen Nutzung zulässig ist. Jegliche weitere Nutzung bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung des PRODUZENTEN.
Nennung
Der PRODUZENT ist stets im Zusammenhang mit der Produktion zu nennen.
Haftung auf Schadensersatz
Der PRODUZENT haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen:
Der PRODUZENT haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des PRODUZENTEN oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Daneben haftet der PRODUZENT für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des PRODUZENTEN oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer vom PRODUZENT gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.
Der PRODUZENT haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Produzent stellt im Falle von Krankheit oder beim Eintreten höherer Gewalt einen Ersatzfotografen, beziehungsweise tut sein Bestes daran. Ebenso erstattet der Produzent den vollen Betrag der Anzahlung, welche durch das Brautpaar getätigt wurde, sollte der Produzent durch Krankheit und/oder höhere Gewalt den Vertrag nicht einhalten können.
Datenschutz, Geheimhaltung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt gemäß den nationalen, wie europäischen Datenschutzgesetzen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erstellung und Bearbeitung der Bild-Aufnahmen erfolgt auf Grundlage von Art. 6 lit. b DS-GVO. Jenseits dessen erfolgt keine Weitergabe von Daten an Dritte.
Die PARTEIEN verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen und nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen oder Unterlagen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Zu einer Speicherung von Daten und Rohmaterial über den Zeitraum von 12 Monaten nach Erstellung der Produktion ist der PRODUZENT nicht verpflichtet.
Verzug
Sind die AUFTRAGGEBER mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich der PRODUZENT das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen.
Sind die AUFTRAGGEBER im Falle einer vereinbarten Ratenzahlung mit einer fälligen Rate gegenüber dem PRODUZENTEN in Verzug, ist der PRODUZENT berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und sämtliche Leistungen einzustellen. Der PRODUZENT ist berechtigt, die gesamte Vergütung, welche bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig würde, als Schadensersatz geltend zu machen. In diesem Fall muss sich der PRODUZENT aber dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt.
Schlussbestimmungen
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage beider PARTEIEN den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken, die sich in diesem Vertrag etwa herausstellen könnten.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich dessen Wirksamkeit) stehenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Vertragsteile – soweit zulässig – der Sitz des PRODUZENTEN. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
Der PRODUZENT schließt Verträge ausschließlich in deutscher Sprache.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.